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Steuererklärung für Musiker/innen

Steuererklärung – dieses Wort löst in vielen Menschen, egal ob sie als Musiker/in, anderweitig freiberuflich, in einer GbR oder im Angestelltenverhältnis arbeiten, eine leichte bis mittelschwere Panikattacke inklusive existenzieller Zweifel und automatischem Fluchtreflex aus. Man stelle sich mal vor, man stellt nachts um 2:45 nach dem nächsten Gig im gemütlichen 100er Club, beim zehnten und noch nicht letzten Bier und der obligatorischen gemeinsamen Lobpreisung von Radiohead’s OK COMPUTER über die Clubanlage mit dem Club-Mischer und dem Barkeeper einfach mal die Frage in den Raum: “Ey, sagt mal, habt ihr schon eure Steuerklärung gemacht?” – Not happening! Damit diese Frage in Zukunft kein absoluter Voll-Downer mehr für euch ist, werden wir euch im Folgenden erklären, wie das mit der Steuer eigentlich läuft, was diese ominöse Einnahmenüberschussrechnung ist und warum es tatsächlich nur halb so wild ist.

Shutterstock, Foto von Gallks
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Inhalte
  1. Wann braucht man eine Steuernummer?
  2. Die Einnahmenüberschussrechnung
  3. Betriebliche Kosten – was kann man als Musiker/in steuerlich absetzen?
  4. Selbstorganisation
  5. Die Umsatzsteuer
  6. Experteninterview


Damit das hier nicht nur eine sinnlose Aneinanderreihung von Regeln und Tipps wird, erklären wir euch jetzt mal der Reihe nach, ab wann und wie man eigentlich “seine Steuer machen muss”, was man beachten sollte und wie man sich die Sache erleichtert. Auf in den Krampf!

Wann braucht man eine Steuernummer?

Für die ersten paar Gigs begnügt man sich in der Regel noch mit einer (Tofu-) Bratwurst, einer Kiste Bier im Backstage und ein bisschen Benzingeld. Aber irgendwann kommt vielleicht die bewusste Entscheidung: Das soll mein Beruf werden. Mit professionelleren Projekten, größeren Clubs, Firmenkunden oder Hochzeitsgigs kommt irgendwann auch der Satz: “Dann bräuchten wir jetzt nur noch die Rechnung mit Steuernummer von Ihnen.” Öhm, Steuer-was? Genau, Steuernummer. Die muss beantragt werden, und zwar beim Finanzamt.

Klingt vielleicht kompliziert, ist es aber gar nicht. Für eine offiziell gültige Rechnung braucht man eine Steuernummer, die dann beim Finanzamt die individuelle Kennnummer ist. Dazu muss man lediglich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (gibt’s im Internet) ausfüllen und an das zuständige Finanzamt schicken. Dabei braucht man zunächst kein, wie manche vielleicht glauben, Kleingewerbe anmelden.

Die Einnahmenüberschussrechnung

Ab diesem Punkt weiß das Finanzamt natürlich über deine Tätigkeit Bescheid und wird dich in absehbarer Zeit dazu auffordern, deine finanzielle Situation – in Form einer Steuererklärung – darzulegen, um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe du Steuern zahlen musst. Ganz einfach formuliert funktioniert das so:
Es wird eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung durchgeführt. Dabei werden die betrieblichen Ausgaben des letzten Jahres von den Einnahmen abgezogen, um zu ermitteln, ob du Gewinne erzielt hast, die du nicht für die Finanzierung deiner Tätigkeit nutzen musstest. Einen Anteil dieser Gewinne musst du dann an den Staat in Form der Einkommenssteuer abgeben, der dieses Geld für gemeinnützige Zwecke nutzt. Das gilt natürlich auch für Bands, die als GbR gemeldet sind.

Betriebliche Kosten – was kann man als Musiker/in steuerlich absetzen?

Für die Einnahmenüberschussrechung sind gerade als Musiker/in sehr viele Dinge relevant. Hier mal ein Überblick über die Dinge, die ihr in eurer Steuererklärung steuerlich geltend machen könnt, also “von der Steuer absetzen” könnt:
1. Erworbene Konzertkarten und Tonträger sind quasi berufliches Recherchematerial und können daher geltend gemacht, also als Ausgaben angegeben werden.
2. Fahrtkosten zu Proben, Studiosessions, Auftritten oder auch zur Uni können mit 30 Cent pro Kilometer geltend gemacht werden, wenn man mit dem Auto fährt. Bei Fahrten mit dem Taxi oder der Straßenbahn wird jedoch nicht pro Kilometer abgerechnet, sondern der jeweils bezahlte Betrag für das Ticket oder die Taxifahrt angegeben.
Dabei sollte der Taxibeleg ausgefüllt bzw. ergänzt werden mit dem Abfahrts- und Ankunftsort und die Tickets für die öffentlichen Verkehrsmittel mit einem Vermerk über die Reiseziel versehen werden, um den Zweck der jeweiligen Fahrt sowohl für euch als auch für das Finanzamt nachvollziehbar zu machen – bei einer Prüfung werden solche Kosten sonst nicht anerkannt.
Auch die Anmietung von Bussen für Konzertreisen und die dazugehörigen Benzin- und Parkkosten können steuerlich geltend gemacht werden – auch da am besten die Bons oder Rechnungen mit entsprechenden Bemerkungen versehen, damit man im Nachhinein auch durchblickt.
3. Portokosten für geschäftliche Briefe, Rechnungen und Demotapes
4. Bürokosten wie Telefon, Internet und Büro- beziehungsweise Proberaummiete
5. Bürobedarf wie Briefumschläge, Druckerpatronen, Papier oder Stifte gelten als berufliche Kosten.
6. Plakate, Flyer und Sticker gelten als Werbekosten und können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
7. Der Gang zum Friseur vor dem Gig und das benötigte Make-up – sofern nachweisbar oder plausibel ist, dass diese Ausgaben speziell für einen Auftritt oder Videodreh und nicht für private Zwecke getätigt worden sind. Deshalb ist es wichtig, dass sie am selben Tag eines öffentlichen Termins getätigt werden, am besten auch hier einen Vermerk auf der Quittung machen. Aus demselben Grund kann (Bühnen-) Kleidung zum Beispiel nicht oder nur in sehr speziellen Fällen abgesetzt werden. Für Bühnendekoration oder Requisiten in einem Videodreh gilt dasselbe.
8. Verpflegungsmehraufwand
Außerdem kann man ab acht Stunden Abwesenheit von Zuhause – zum Beispiel an einem Studiotag – pauschal 14 Euro für den Verpflegungsmehraufwand geltend machen, ab 24 Stunden sind es sogar 28 Euro und für das Ausland gibt es teilweise – abhängig von den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land – sogar noch höhere Sätze, bei einem Aufenthalt in London oder Paris zum Beispiel. Wofür ist das wichtig? Diese Summe wird von euerem Gewinn abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird. Dadurch können also die zu zahlenden Steuern noch gesenkt werden.
9. Auch Kundenbewirtung – also ein Geschäftsessen – kann ebenfalls zu 70 % geltend gemacht werden.
10. Betriebsbedarf Musik
Logischerweise fallen auch Instrumente und Zubehör (Saiten, Werkzeug, Plektren, Sticks, Felle, Kabel etc.) in die Kategorie der betrieblichen Kosten. Hier gibt es jedoch eine Sonderregelung, die sogenannte AfA – Absetzung für Abnutzung. Gegenstände, die in der Anschaffung weniger als 800 Euro kosten, können sofort für das ganze Geschäftsjahr geltend gemacht werden. Beträge über 800 Euro werden auf mehrere Jahre aufgeteilt. Dabei gibt es je nach Gegenstand eine vorgegebene Nutzungsdauer, nach der sich richtet, über wie viele Jahre und zu welchem Anteil solche größeren Anschaffungen abgesetzt werden können.
Bei einem Computer zum Beispiel sind es drei Jahre. Wenn man also ein neues MacBook für 1500 euro kauft, gibt man über drei Jahre jeweils 500 Euro in der Steuererklärung als Ausgabe an, danach ist die Anschaffung dann vollständig “abgeschrieben”. Die konkreten Angaben dazu findet ihr hier.
Die Angaben sind allerdings eher ein Anhaltspunkt beziehungsweise Richtwert als ein Gesetz. Bei vielen Instrumenten gibt es zum Beispiel keine Richtwerte zur Abschreibungsdauer, der Abschreibungszeitraum bemisst sich allerdings grundsätzlich nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer.
11. Versicherungskosten
Die meisten Musiker/innen besitzen nicht gerade wenige Instrumente und Equipment und haben deshalb eine Instrumentenversicherung. Auch diese zählt logischerweise zu den beruflichen Ausgaben und kann also geltend gemacht werden.

12. Produktionskosten
Bei einer Produktion fällt eine Menge an: Studiomiete, Gagen für Gastmusiker/innen, Bezahlung des Produzenten/der Produzentin, Mixing, Mastering, Pressung, Gema, Promotionkosten – die Liste ist gerade bei diesem Punkt unendlich. Deswegen macht es hier Sinn, sich besonders penibel zu merken und aufzuschreiben, wie viel Geld an welcher Stelle in so eine Sache hineinfließt, denn es zählt als berufliche Kosten. Wenn ihr Aufnahmen als Band macht, die eine GbR ist: ACHTUNG – diese Kosten gehören dann in die Steuererklärung der GbR!
Diese Dinge häufen sich natürlich innerhalb eines Jahres zu einem ganz schön großen Haufen an, über den man schnell den Überblick verlieren kann – wenn man ihn überhaupt jemals hatte. Der vermutlich einzige Weg, um nicht am Ende eines Geschäftsjahres alle Kalender herauskramen zu müssen und irgendwie zu versuchen, die Ausgaben nachzuvollziehen oder womöglich zu schätzen, ist eine vernünftige …

Selbstorganisation

Erster Schritt: Alle Quittungen und Bons in einer Kiste -besser in einem Ordner – sammeln und alle digitalen Zahlungsnachweise bei Erhalt oder Erstellung SOFORT, denn sonst vergisst man es doch wieder, in einem separaten Ordner auf dem Desktop sammeln, der im besten Falle sogar Unterordner hat, welche die Dokumente in die entsprechenden Kategorien unterteilen: Rechnungen, Quittungen, Belege etc.
Und um das alles irgendwie in Ordnung zu halten und nicht einmal im Jahr an einem viel zu großen und völlig ungeordneten Haufen zu verzweifeln, hier mein persönlicher Tipp (den ich mir zugegebenermaßen selbst immer wieder geben muss):
Zwei Stunden an einem Sonntag im Monat freihalten für die Steuer. In dieser Zeit kann man dann Folgendes tun, um beim tatsächlichen Erstellen der Steuererklärung einen Überblick zu haben:

  • zerknüllte Bons aus dem Portemonnaie oder der Kiste
  • bezahlte Rechnungen und Quittungen
  • physikalische Rechnungen aus Paketen etc.
  • Termine und damit zusammenhängende Fahrten aus allen Kalendern
  • Überweisungen
  • selbst ausgestellte Rechnungen
  • Zahlungseingänge

in einer Excel-Tabelle eintragen, Computerdateien in einen separaten “Einsortiert”-Ordner verfrachten und Bons, Briefe und physikalische Rechnungen in einen Ordner einheften. So hat man am Ende des Jahres alle Zahlen beisammen und muss sie nur noch angeben. Das passiert über ELSTER. Das ist die Website, auf der man all seinen Zahlen in ein vorgefertigtes Formular eingibt und dann direkt zum Finanzamt schickt.
Tipp: Da man schnell vergisst, in welchen Fenstern man bei ELSTER die Summen eintragen muss, kann man einfach einen Screenshot von den korrekten Eintragungen aus einem Jahr machen und diesen dann als Vorlage aufrufen.

Die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird im Volksmund auch Mehrwertsteuer genannt. Das ist eine Abgabe, die auf jedes Entgelt für Lieferungen, Gegenstände und Leistungen von jeglichen Unternehmen erhoben wird. Das heißt, dass das jeweilige Unternehmen auf seine Leistung einen Zusatz von in der Regel 19 % Prozent des ursprünglichen Preises verlangt, welcher dann an das Finanzamt weitergegeben wird. Bei künstlerischen Darbietungen, zu denen logischerweise auch Auftritte oder Studio-Sessions zählen, müssen jedoch nur 7 % aufgeschlagen und abgeführt werden.
Die sogenannte Kleinunternehmerregelung besagt allerdings, das Unternehmer/innen, deren Umsatz (Achtung: nicht Gewinn) im Vorjahr unter 22 000 Euro lag und im laufenden Jahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird, von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden können. Die Kleinunternehmerregelung kannst du direkt bei der Anmeldung der Freiberuflichkeit bzw. Selbstständigkeit mit angeben, Pflicht ist es jedoch nicht – dann musst du jedoch die Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen mit aufführen und auch ans Finanzamt abgeben. Solltest du im laufenden Jahr plötzlich mehr als die genannten 50.000 Euro verdienen, brauchst du dir keine Sorgen zu machen, wenn du plausibel darlegen kannst, dass die Überschreitung entgegen deiner Erwartungen war. Im Folgejahr musst du dann jedoch die Umsatzsteuer ausweisen, auch wenn du nicht mit einer Überschreitung der 50.000-Euro-Grenze rechnest.
Mehr Informationen zum Thema Umsatzsteuerpflicht findet ihr weiter unten im Experteninterview – unter anderem die Antwort auf die Frage, warum es auch Sinn machen kann, freiwillig umsatzsteuerpflichtig zu werden!
Dann gibt es noch die Steuerfreibeträge. Ein Beispiel für einen Freibetrag neben dem Sparerfreibetrag ist der Grundfreibetrag, der jedem zusteht. Wer als Alleinstehende/r im Jahr 2020 ein steuerpflichtiges Einkommen bis 9408 Euro nicht überschreitet, muss keine Einkommensteuer zahlen. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag, also 18 816 Euro.
Der Verkauf von Merchandise als Band muss übrigens über ein separates Gewerbe abgerechnet und versteuert werden, da dieser nicht als selbstständige freiberufliche Tätigkeit gilt und deshalb umsatzsteuerrelevant ist.
Wer auf selbstständiger bzw. Honorarbasis Instrumentalunterricht gibt, kann sich für diese Tätigkeit übrigens auch von der Umsatzsteuer befreien lassen – dafür variieren je nach Bundesland allerdings sowohl die Regeln als auch die dafür zuständigen Ansprechpartner/innen. Wer den konkreten Gesetzestext dazu nachlesen möchte, findet ihn im BGB im § 4 Abs. 21 ABB – Umsatzsteuergesetz.

Brutto und Netto
Die Begriffe brutto und netto sind schnell erklärt. Den Bruttoverdienst nennt man den reinen Gewinn, bevor die zu bezahlenden Steuern davon abgezogen werden. Der Nettobetrag ist die Summe, die übrig bleibt, wenn die Steuern bezahlt worden sind.

Experteninterview

So, bis hierhin hat sich die Panik bei diesem Thema hoffentlich etwas gelegt. Für weitere Kniffe und Infos haben wir den Finanzguru Patrick Gertis die ehrlichen und vielleicht etwas blauäugigen Fragen gestellt, die man sich sonst nicht zu stellen traut.
Patrick Gertis ist Experte für Existenzgründung, Strategie- und Businessentwicklung im Bereich der Kultur- und Kreativberufe. Zudem ist er Seminarreferent und Dozent für Existenzgründung und Musikbusiness an verschiedenen deutschen Musikhochschulen und Universitäten und unterstützt namhafte Künstler/innen wie Berufseinsteiger/innen als hilfsbereiter und überaus kompetenter Berater – ich spreche aus Erfahrung!

Patrick Gertis - Patrick Gertis Consulting (Bild: © Patrick Gertis)
Patrick Gertis – Patrick Gertis Consulting (Bild: © Patrick Gertis)

Konzertkarten und Tonträger können ja als berufliches Recherchematerial steuerlich geltend gemacht werden. Zu welchem Anteil kann man diese Ausgaben denn in seine Steuererklärung mit aufnehmen?
Es ist so, dass immer eine sogenannte “Verhältnismäßigkeit” vorliegen muss. Wenn jemand zum Beispiel einen betrieblichen Umsatz von 2500 Euro erwirtschaftet und für 900 Euro CDs und Konzertkarten kauft und geltend macht, ist das natürlich nicht verhältnismäßig und wird vom Finanzamt angezweifelt.

Kann man in so einem Fall des Betruges beschuldigt werden?
Nein. Das Finanzamt erkennt dann diese Ausgaben nicht in voller Höhe an und setzt die/den Betreffende/n dann darüber in Kenntnis, dass die gemeldeten Ausgaben nur zum Teil geltend gemacht, also vom Gewinn abgezogen werden. Wie hoch dieser Anteil ist, wird dann vom Finanzamt entschieden.

Wie lange muss man die Belege für Ausgaben und Einnahmen im Nachhinein aufbewahren, falls eine Steuerprüfung stattfindet?
Im Falle einer Steuerprüfung muss man alle angegebenen Umsätze nachweisen können – und zwar zehn Jahre rücklaufend. Wer alle seine Unterlagen immer gepflegt und alles Relevante gesammelt und sortiert hat, profitiert dann natürlich immens davon. Wer sich jedoch unsicher ist, kann eine/n Steuerberater/in einschalten, die/der einen im Zweifel verteidigt.

Abgesehen von diesem konkreten Fall – ab wann lohnt sich denn die Steuerberatung?
Interessant dazu ist, dass es gemessen an der Einwohnerzahl in keinem Land so viele Steuerberater/innen gibt wie in Deutschland, weil das deutsche Steuersystem so komplex ist. Das zeigt schon mal grundsätzlich den Bedarf an Steuerberater/innen. Mein Credo zu diesem Thema ist: Auch als selbstständige/r Musiker/in oder Künstler/in ist man Unternehmer. Man sollte die Grundzüge des Finanz-, Steuer- und Künstlersozialversicherungswesens verstehen und die eigenen Kosten und Einnahmen immer gut im Blick behalten. Im Rahmen einer durchschnittlichen Selbstständigkeit ist das eigentlich machbar und bedarf nicht unbedingt einer Steuerberatung. Sobald man umsatzsteuerpflichtig wird (oder sich dazu entschließt), wenn man sehr hohe Umsätze hat oder eine Auslandsbeschäftigung ins Spiel kommt, wird die Sache allerdings relativ komplex. Da würde ich sagen, das ist nicht mehr unbedingt jedem durchschnittlich gut aufgestellten Selbstständigen zumutbar und es macht dann definitiv Sinn, sich professionelle Unterstützung zu holen.
Es herrscht allerdings der Irrglaube, dass die/der Steuerberater/in dem Finanzamt gegenüber haftbar ist. Viele denken, sie können einfach alle ihre Unterlagen der/dem Steuerberater/in zuwerfen und seien dann fein raus. Es ist allerdings so, dass selbst wenn die/der Steuerberater/in einen Fehler in der Steuererklärung macht, immer der Steuerpflichtige selbst für den Fehler haftet. Man ist also besser dran, wenn man unternehmerisch kompetent ist und einen guten Überblick über die eigenen Zahlen hat.

Wie ist es mit Bürokosten im Homeoffice? Vermutlich kann man nicht einfach das ganze Internet, die Miete etc. absetzen – oder doch?
Nein. Man muss unterscheiden. Hat man als freiberuflich selbständiger Musiker/in ein abschließbares, ausschließliche für die Berufsausübung nutzbares Zimmer, können alle Kosten entsprechend der Größe abgezogen, also abgesetzt werden. Zum Beispiel: Größe der Wohnung: 100 qm, Größe Arbeitszimmer: 20 qm – somit können 20% aller Kosten (Warmmiete, plus Strom, GEZ Gebühren) abgesetzt werden. Hat man einen Internet- und Telefonanschluss, dann mindestens 20% oder auch mehr, wenn eine überwiegende Nutzung beruflich zu Grunde liegt. Hat man jedoch ein separates berufliches Handy, kann dieses natürlich vollständig geltend gemacht werden.

Warum kann man Bühnenkleidung in vielen Fällen nicht absetzen?
In diesem Bereich gibt es den Begriff der “Infektion” – die ist immer dann gegeben, wenn ein Gegenstand auch privat genutzt werden kann. Wenn man sich also einen normalen schwarzen Anzug für die Auftritte mit dem Jazz-Quartett auf Firmenfeiern kauft, geht das Finanzamt davon aus, dass man diesen auch privat tragen kann. Wenn man sich aber ein aufwendiges und ausgefallenes Outfit speziell für eine bestimmte Performance schneidern lässt, das man nicht einfach so auch als Alltagskleidung anzieht, dann kann man das natürlich geltend machen. Ein Elvis-Imitator zum Beispiel wird keine Schwierigkeiten haben, sein Outfit abzusetzen.

Man hört immer wieder, dass eine freiwillige Beantragung der Umsatzsteuerpflicht in bestimmten Fällen sinnvoll sein kann. Stimmt das und in welchem Fall trifft das zu?
Ja, das kann sinnvoll sein. Wenn man Anschaffungen tätigt, bezahlt man ja auch in der Regel 19 % Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Selbständige, die Umsatzsteuern abführen, können diese allerdings bei Anschaffungen auch wieder zurückbekommen. Tätigt man in einem Jahr also besonders viele Anschaffungen, kann es sinnvoll sein, die Umsatzsteuerpflicht freiwillig zu beantragen und dann abzuführen, damit man dann mehr “zurück” bekommt. Das muss man aber natürlich sorgfältig kalkulieren, damit es nicht nach hinten losgeht, vor allem weil eine freiwillig beantragte Umsatzsteuerpflicht immer für 5 Jahre bindend ist. Man sollte sich also sicher sein, dass diese Kalkulation auch auf die nächsten Geschäftsjahre hin betrachtet sinnvoll ist.
Außerdem kann es für diejenigen attraktiv sein, die viele Firmenkunden haben. Denn auch diese können die an den Auftraggeber – also zum Beispiel eine Coverband bei der Firmenfeier – bezahlten 19 % Umsatzsteuer bei ihrer Steuererklärung wieder zurückbekommen. Das muss man dann ein bisschen durchrechnen, um genau herauszufinden, ob sich dieser Schritt lohnt.
Man muss bei diesem Thema letztendlich aber immer die Frage stellen: Wer sind meine Kundinnen und Kunden? Wenn die Klientel keine Umsatzsteuer abführt, dann ist deine Umsatzsteuer für sie ein unnötig teurer Kostenpunkt.
Bleiben wir mal bei dem Beispiel Coverband: Einem Kunden liegen zwei verschiedene Angebote vor für fünf Stunden Livemusik vor. Beide Bands wollen 3000 Euro reinen Verdienst erwirtschaften, Band 1 ist umsatzsteuerpflichtig, Band 2 nicht. Band 1 muss 7 % Umsatzsteuer abführen, wird also 3210 Euro verlangen. Band 2 hingegen verlangt nur die 3000 Euro, die sie tatsächlich verdienen will. Der/die Kund/in kann keine Umsatzsteuer abführen, weil er/sie nicht umsatzsteuerpflichtig ist, also bucht er/sie natürlich Band 2. In diesem Szenario, das ja nicht unrealistisch ist, kann sich die Umsatzsteuerpflicht dann als geschäftsschädigend herausstellen.

Kann sich dieser Schritt auch dann lohnen, wenn man besonders hohe Kosten in Form einer CD-Produktion hat, die ja keine Anschaffung ist wie ein Instrument zum Beispiel?
Das muss nicht sein, kann aber durchaus sinnvoll sein, wenn die daran beteiligten Geschäftspartner/innen wie Produzent/in, Vertrieb, Presswerk etc. ebenfalls Umsatzsteuer abführen – denn dann kriegt man auch die an all diesen Stellen bezahlten 19 % Umsatzsteuer wieder zurückgezahlt.

Was macht man am besten, wenn man schon eine Weile selbstständig arbeitet und sich dann erst anmeldet? So geht es in der Realität ja vielen Leuten. Kann man dafür belangt werden oder muss man einfach rückwirkend nachzahlen?
Das kann man nicht pauschal beantworten. Ein Bußgeld kann verhängt werden, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht für den betreffenden Zeitraum eindeutig erkennbar ist und die Meldepflicht nach der Abgabenordnung im Bundesgesetzbuch BGB nicht eingehalten wurde. Aber ein Bußgeld muss auch immer in Relation zur Sache und den betreffenden Geldbeträgen stehen und würde den/die Betreffende/n mit Sicherheit nicht in den Ruin treiben.

Das heißt, es empfiehlt sich eigentlich, all diese Dinge so früh wie möglich zu erledigen, um auf der sicheren Seite zu sein?
Richtig. Wenn eine Gewinnerzielungsabsicht dahintersteckt, also wenn man weiß, dass man in den Berufsweg des freien Kulturschaffenden einsteigen möchte und wird, ist das eben leider unvermeidbar.

Was muss man als Mischbeschäftigter bei der Steuererklärung beachten, wenn man also sowohl fest angestellt ist als auch freiberuflich arbeitet? Muss man da zwei getrennte Steuererklärungen machen?
Nein. Eine Person macht eine Steuererklärung, die in diesem Fall aber verschiedene Anlagen hat. Die freiberuflichen Einkünfte werden mit einer Einnahmenüberschussrechnung erfasst, hinzu kommen dann noch die Gewinne und Verluste aus einer GbR – falls eine vorhanden ist. Diese Einnahmen werden in der Anlage “S” für selbständige Tätigkeit im ELSTER-Formular eingetragen. Die Einkünfte aus der Festanstellung werden in der Anlage “N” für nichtselbstständige Tätigkeit erfasst. Es sind also zwei Einkunftsarten vorhanden, die entstehenden Gewinne oder Verluste aus den beiden Anlagen werden dann kumuliert, also zusammengefasst, und aus dem resultierenden Betrag wird dann die Steuerlast errechnet. Das ist dann der Betrag, den man nachzahlen muss oder zurückbekommt.

Werden die Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit denn mit einem anderen Steuersatz belastet als die freiberuflich erzielten Gewinne?
Nein. Bei der Festanstellung werden die zu bezahlenden Steuern ja schon im Vorfeld vom Arbeitgeber abgeführt. Die Berechnung und Addierung der Steuerlast ist quasi ein rein bürokratischer Akt, was die Festanstellung angeht.
Hätte man allerdings in der selbstständigen Tätigkeit nach der Einnahmenüberschussrechnung einen Verlust zu beklagen, dann würde man Steuern zurückerstattet bekommen. Der letztendlich zu versteuernde Gesamtgewinn aus beiden Tätigkeiten ist dann ja niedriger als der vom Arbeitgeber angenommene und dementsprechend versteuerte Beitrag. Somit wurden zu viele Steuern bezahlt vom Arbeitgeber, die dann aber an den Arbeitnehmenden erstattet werden.
An dieser Stelle ein kleines Beispiel von uns zum Verständnis, gerechnet mit einer Person in der Steuerklasse 1 (ledig/verwitwet/getrennt/geschieden):

  • Bruttoverdienst aus Anstellung: 18 000 Euro
  • Bezahlte Steuern (ohne Kirchensteuer) vom Arbeitgeber (vom Bruttogehalt entnommen): 784,92 Euro
  • Bezahlte Lohnnebenkosten (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung: 3.622,56 EUR
  • Nettoeinkommen: 13.592,52 EUR

Wenn jetzt allerdings aus der selbstständigen Beschäftigung ein Verlust errechnet wird, zum Beispiel 1000 Euro, dann wird dieser vom Bruttoverdienst aus der Festanstellung verrechnet.
Der zu versteuernde Betrag betrüge dann nur 12.592,52 Euro. Der Arbeitgeber hat allerdings schon 784,92 Euro Einkommensteuer im Vorfeld von deinem Gehalt abgezogen und bezahlt, das sind 240,92 Euro zu viel. Und diesen Betrag kriegt man dann am nach Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr zurückgezahlt.

Was hat es eigentlich mit der sogenannten Übungsleiterpauschale auf sich?
Es gibt Einrichtungen, die jährlich bis zu 2400 Euro steuerfreie Beträge auszahlen, gemeinnützige Vereine, Landesmusikräte und städtische sowie einige private Musikschulen zum Beispiel. Dieser Betrag ist dann beidseitig steuerfrei, was aber natürlich auch dazu führt, dass davon keine Kosten abgesetzt werden können.

So, klar soweit? Scheint ja alles halb so wild zu sein, wenn man sich einmal richtig ordentlich damit auseinandersetzt. Also, habt keine Angst und fangt mal an, diese Sache mit den Steuern anzugehen und euch zu sortieren. Wenn man einmal drin ist und einen guten Workflow gefunden hat, dann geht das schon. Und im schlimmsten Fall hilft euch ein Steuerberater. Noch Fragen, Anregungen, Kritik? Schreibt es in die Kommentare und wir geben unser Bestes, eure Fragen zu beantworten und eure Kritik umzusetzen!
Weitere Infos zu allen Belangen rund um das Thema Existenzgründung als Musiker und wichtige Informationen und Hilfen rund um den Umgang mit der Corona-Krise als Musiker/in findet ihr auf Patrick Gertis Instagram Seite und auf www.patrickgertis.de

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Profilbild von Martina Rebhandl

Martina Rebhandl sagt:

#1 - 17.11.2022 um 21:45 Uhr

0

Super erklärt, danke für den Beitrag. Ich habe in einer Band gespielt, da wurde die Gesamtgage bereits über den Manager ausbezahlt und ich habe die "Netto Gage " erhalten. Somit muss ich ja dann nicht mehr bei meiner EÜR angeben oder? Sonst wird es ja doppelt versteuert.

    Profilbild von Iris Fohr, Steuerberaterin

    Iris Fohr, Steuerberaterin sagt:

    #1.1 - 01.02.2023 um 09:44 Uhr

    0

    Hallo Martina, das kommt darauf an. Wenn der Bandmanager eine gesondert und einheitliche Gewinnfeststellung für die GbR beim Finanzamt einreicht, dann musst Du die erhaltene Gage nicht in Deiner persönlichen Steuererklärung angeben sondern nur den Gewinnanteil aus der GbR, den der Bandmanager Dir dann mitteilt. Viele Grüße Iris Fohr

    Antwort auf #1 von Martina Rebhandl

    Antworten Melden Empfehlen
Profilbild von Tatjana Laubach

Tatjana Laubach sagt:

#2 - 29.01.2023 um 14:49 Uhr

0

Ich habe zwar vieles gelesen, aber warum ich mit der GbR eine eigene Steuernummer habe weiß ich doch nicht. Wir sind 3 Leute ein Ehepaar und ein Freund, wir machen Mittelalter Musik, somit sind unsere Bekleidungen komplett absetzbar ;-) Aber... jeder macht für sich selbst die Steuererklärung und trägt auch die Anschaffungen des einzelnen in der Band ein, warum dann noch eine Steuernummer für die GbR die ohne Umsatzsteuer rechnet? Danke Liebe grüße

Profilbild von Iris Fohr, Steuerberaterin

Iris Fohr, Steuerberaterin sagt:

#3 - 01.02.2023 um 09:52 Uhr

0

Hallo Tatjana, wer nachhaltig zusammen einen gemeinsamen Zweck verfolgt mit dem Ziel Einnahmen zu erzielen ist grundsätzlich eine GbR und muss als solche eine Steuererklärung für die GbR abgeben, in der alle Einnahmen und alle Ausgaben der GbR erfasst werden. In Deine persönliche Steuererklärung kommt dann der Gewinnanteil, der Dir aus der Steuererklärung der GbR zugewiesen wird. Sofern es sich um einen überschaubaren Tätigkeitskreis handelt, ist das Finanzamt in letzter Zeit aus verfahrensökonomischen Gründen oft entspannt und Du kannst die Einnahmen und Ausgaben anteilig auch einfach in Deiner persönlichen Steuererklärung angeben. Dies gilt vor allem für Ehepaare. Wenn Du konsequent die eine oder andere Variante verfolgst, entsteht da ja auch kein steuerlicher Unterschied. Für umfassender längerfristige Tätigkeiten würde ich Dir jedoch die GbR empfehlen. Das ist die sauberere Lösung, auch im Hinblick auf die KSA (Honorarzahlungen an einen Musiker sind ja ksa-pflichtig, Zahlungen von Gewinnanteilen an Gesellschafter einer GbR jedoch nicht). Viele Grüße Iris Fohr

Profilbild von Johann Daniel

Johann Daniel sagt:

#4 - 05.02.2023 um 15:30 Uhr

0

Die Abschreibungsdauer für Computer wurde ab 2021 auf ein Jahr verkürzt: https://www.steuerring.de/steuererklaerung-hilfe-news/news/neue-regelung-computer-co-von-der-steuer-absetzen.html

Profilbild von Gustaf Schubert

Gustaf Schubert sagt:

#5 - 28.09.2023 um 17:57 Uhr

0

Ich möchte mich gerne um meine Steuern kümmern. Wichtig zu lesen, dass man vor allem bei den Einnahmenüberschussrechnung aufpassen sollte. Um keine Fehler zu machen, werde ich einen Steuerberater engagieren. https://www.graebner-berr-partner.de/

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